Vor der eigenen Türe kehren
Wenn der Herbst kommt, fallen die Blätter. Viele Haus- und Grundstücks-Eigentümer sowie Erbbauberechtigte wissen nicht, dass sie dazu verpflichtet sind, die öffentlichen Flächen vor ihrem Grundstück von Laub zu reinigen.
Die Reinigungspflicht haben Eigentümer und Erbbauberechtigte der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke. Damit müssen sie für die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Unrat und Wildkräutern sorgen.
Natürlich sind diese ordnungsgemäß zu entsorgen und dürfen nicht in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden. Wer das tut, riskiert, dass bei Regen große Pfützen entstehen und Teile der Verkehrsflächen überschwemmt werden.
Ebenso wenig darf das zusammengekehrte Laub in den Bereich eines Nachbarn gekehrt werden, auch dann nicht, wenn diesem der Baum gehört, von dem das Laub stammt. Es muss statt dessen von dem Anwohner, auf oder vor dessen Grundstück es fällt, entfernt und entsorgt werden.
Zu reinigen sind die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Haltestellen, Gehwege ein-schließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, Gossen, Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften. Dabei müssen die Fahrbahnen bis zur Straßenmitte bzw. bei einseitiger Bebauung in der ganzen Straßenbreite gesäubert werden.
Beachten sollten die Anlieger außerdem, dass bei der Entfernung von Wildkräutern und Gras die Verwendung chemischer Unkrautvernichtungsmittel verboten ist.
Die Gemeinde Wallenhorst bittet um Beachtung dieser Vorschriften!
Text: Gemeinde Wallenhorst
Foto: © Hans-Jürgen Steglich / www.pixelquelle.de
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